Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile gültig für Mietbeginn / Mietzeitraum 2020 / 2021


Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobiles zwischen der Firma Rodu-Wohnmobilvermietung (nachfolgend als Vermieter genannt) und Ihnen (nachfolgend als Mieter genannt). Jeder Kunde bestätigt mit seiner Buchung, unabhängig davon, wie diese Buchung zustande gekommen ist, telefonisch, per Fax, per Brief, per E-Mail oder online, die AGB gelesen, akzeptiert und zur Kenntnis genommen zu haben. Bei Unstimmigkeiten zwischen Kunden und dem Vermieter regeln diese AGB alle Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern.

Lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch!

            
                                                                                          
1. Vertragsgegenstand

1.a) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-l BGB - finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

2.b) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeuges ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.


2. Mindestalter des Mieters, Führerschein

Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens vier Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z. B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder den Fahrer bei Anmietung oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.


3. Mietpreis, Saisonzeiten und die Kilometerbegrenzung

1.a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug muss mit Kraftstoff vollgetankt zurückgegeben werden; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine Aufwandpauschale von 30,00 € an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.

2.b) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziff. 8 g) und 24 Stunden nicht überschritten werden. Es existieren insgesamt 3 Tarife: „C“ als Hauptsaison, „B“ als Vor- oder Nachsaison und „A“ als Nebensaison. Die Tarifzuordnung richtet sich jedes Jahr nach den Schulferien und wird jedes Jahr neu festgelegt.

3.c) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.

4.d) In den Buchungen in „C“-Tarif oder „B“-Tarif sind die Kilometer für die Mietungen ab 7 Tagen frei. Für die Mietungen bis 7 Tagen sind die Kilometer auf 300 km pro Tag begrenzt. In den Buchungen im „A“-Tarif sind die Kilometer für alle Tage auf 300 km begrenzt. Jeder weitere gefahrener Kilometer wird mit 0,19 € berechnet.

 
4. Versicherungsschutz

1.a) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis max. 8 Mio. €.

2.b) Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1.200 bzw. 1.000 € pro Schadenfall, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen.

5. Buchung und Zahlungsbedingungen

1.a) Mit dem Buchungsantrag, der, schriftlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Mieter dem Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages auf der Grundlage der allgemeinen Mietbedingungen und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage verbindlich an. An diesen Buchungsantrag ist der Kunde 48 Stunden (Werktags) nach Eingang beim Vermieter gebunden.

2.b) Der Mietvertrag kommt mit der telefonischen, schriftlichen, per Fax, per E-Mail oder online übermittelten Buchungsbestätigung von RoDu-Wohnmobilvermietung an den Mieter zustande.

3.c) Der Mieter ist verpflichtet, die Ihm zugegangene Buchungsbestätigung unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und den Absender der Bestätigung ggf. auf Unrichtigkeit oder Abweichungen hinzuweisen. Weicht die Buchungsbestätigung des Vermieters von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Vermieters vor, an das dieser 10 Tage, bei kurzfristiger Anmietung 24 Stunden, ab Datum der Anmeldebestätigung gebunden ist. Der Mietvertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Mieter dieses durch ausdrückliche Erklärung, schriftlich, per E-Mail, Fax oder Zahlung annimmt. Spätere Änderungswünsche können im Regelfall nicht berücksichtigt werden und berechtigen insbesondere nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

4.d) Wohnmobilbuchungen sind nur nach elektronischer oder schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter, bei rechtzeitig geleisteter Anzahlung durch den Mieter, für den Vermieter verbindlich.

 

1.e) Mit der elektronisch übermittelten Buchungsbestätigung oder Unterzeichnung des Mietvertrags beim Vermieter erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.

2.f) Nach Erhalt der elektronischen Buchungsbestätigung / Unterzeichnung des Mietvertrags ist innerhalb von 7 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30 Prozent des Mietpreises inklusive Servicepauschale auf das im Mietvertrag genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden. Darüber hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung. Der restliche Mietpreis muss am Tage der Abholung bar oder bis spätestens 3 Tage vor Abholungstag auf das Konto des Vermieters eingegangen sein. Nichteinhaltung dieser Frist wird als Rücktritt betrachtet.

3.g) Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.

4.h) Buchungen per E-Mail, Onlineformular oder Fax stellen eine Buchung gemäß §§ 316b BGB Fernabsatzgesetz dar. Widerrufs- und Rücktrittsrecht, die vom BGB in § 355 / 356 für Fernabsatzverträge vorgesehen sind, gelten nicht im Zusammenhang mit diesen Buchungen per E-Mail oder Fax. Dieser Passus ist aufgrund der neuen EU-Gewährleistungsregelung erforderlich.

 
6. Rücktritt und Umbuchung

1.a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.

2.b) Ein Rücktritt ist nur aus folgenden Gründen möglich: Tod, schwerer Unfall, unerwartet schwere Erkrankung des Mieters, der mitreisenden Personen sowie der Risikopersonen, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft sowie erheblicher Schaden infolge von Feuer, vorsätzlicher Straftat eines Dritten, höherer Gewalt am Eigentum des Mieters oder einer mitreisenden Person, unvorhersehbare Arbeitslosigkeit des Mieters. Die Gründe müssen nachgewiesen werden.

3.c) Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren fällig: 30% des Mietpreises bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn (mindestens jedoch 100,00 €); 40% des Mietpreises vom 60. Bis 31. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; 60% des Mietpreises vom 30. Bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; 80% des Mietpreises ab 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; 100% des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns. Maßgebend für den Rücktrittzeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme / -abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittkosten-Versicherung empfohlen.

4.d) Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer oder der vereinbarte Mietpreis nicht unterschritten werden. Eine Umbuchung ist nur dann erfolgt, wenn ein neuer Mietvertrag für einen neuen Mietzeitraum spätestens 30 Tage vor dem ursprünglichen Mietbeginn abgeschlossen wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.

5.e) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

6.f) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt oder nur in geringerer Höhe entstanden


7. Kaution

1.a) Die Kaution in Höhe von 1.200,00 €  muss bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei in bar oder vorab per Überweisung geleistet werden. Ohne Hinterlegung einer Kaution wird das Fahrzeug / Zubehör nicht ausgehändigt.

2.b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines  Kostenvoranschlages abrechnen, falls der Schaden aufgrund der Weitervermietung nicht sofort behoben und eine Rechnung ausgestellt werden kann. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten..

 
8. Fahrzeugübergabe und Rückgabe

1.a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) in Steinhagen zu übernehmen und zurück zu geben.

2.b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll (siehe Ziff. 1b) zu unterschreiben. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.

3.c) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung (voraussichtliche Dauer ca. 1 Std.). Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

5.e) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von besenrein und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) in Steinhagen wieder zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges das WC nicht gereinigt und entleert, werden dem Mieter 50,00 € für die WC-Reinigung verrechnet.

6.f) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.

7.g) Durch Überschreitung der vereinbarten Mietzeit können erhebliche Komplikationen entstehen und die nachfolgende Vermietung unter Umständen gänzlich entfallen. Daher wird es dem Mieter für eine verspätete Rückgabe von bis zu 2 Stunden über vertraglicher Vereinbarung 50,00 € je Stunde, ab 2 Stunden eine Tagesmiete und ab 5 Stunden die doppelte Tagesmiete pro Verspätungstag berechnen, vorbehaltlich dem Vermieter entstehende höheren Kosten. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.

8.h) Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

9.i) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

10.j) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Mieter zu Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

11.k) Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

12.l) Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall, Motor- / Getriebeschaden oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

13.m) Im Falle einer Nichtleistung gemäß Ziffer 8 l) sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

14.n) Werden Schäden, auch nach Rücknahme des Fahrzeugs, festgestellt, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der Reparatur, wenn vom Vermieter nachgewiesen ist, dass die Schäden vom Mieter zu verantworten sind. Die Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Mieters. Zum Schaden gehört auch der Mietausfall, es gelten hierbei die jeweils gültigen Höchstsätze als vereinbart. Eventuelle Schadensansprüche des Nachmieters gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.

 
9. Obliegenheiten des Mieters

1.a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) (maximal 2 Fahrer) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeugs erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblicher Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

2.b) Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatort mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder Leihe; für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

3.c) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in ost- und außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Fahrten in die europäischen Länder, die „problematisch“ sind (Diebstähle, Aufbrüche, u. a.) sind mit dem Vermieter vorher abzustimmen.

4.d) Reparaturen, die notwendig waren, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150,00 € ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original und gleichzeitiger Vorlage der Austauschteile / Altteile, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

5.e) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten sowie sich um das notwendige zusätzliche Equipment zu sorgen.

6.f) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Dazu zählen auch Veränderung des Wohnbereiches durch Anbringen diverser Gegenstände durch Bekleben oder Bohren.

7.g) Die Mitnahme von Tieren ist nur bei ausgewählten Fahrzeugen und mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters und gegen eine Gebühr in Höhe von 59,50 € zulässig. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

 
10. Verhalten bei Unfall oder Schadenfall

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall- / Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

 
11. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern.

 
12. Haftung des Mieters

1.a) Der Mieter haftet in voller Schadenshöhe bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler, Falschbetankung oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziff. 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.

2.b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.

3.c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.d) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zugunsten unberechtigter Nutzung des Fahrzeugs.

5.e) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet. Jede Weiterleitung wird von uns mit 10,00 € Bearbeitungsgebühr berechnet.

6.f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

7.g) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

 
13. Verjährung und Abtretungsverbot

1.a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorgesehener Rückgabe des Fahrzeugs bei dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Nach Ablauf der Frist sind Ansprüche seitens des Mieters nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.

2.b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

3.c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach der Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

4.d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen

 
14. Allgemeine Bestimmungen

1.a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

2.b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

 
15. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten

Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen u. ä. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an die von RoDu-Wohnmobilvermietung beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.

 
16. Schlussbestimmungen

1.a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

2.b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.

3.c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4.d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit anderer Bestimmungen hiervon unberührt.

5.e) Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

                                                         
17. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Gütersloh als Gerichtsstand vereinbart.

 
RoDu-Wohnmobilvermietung


Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter die AGB´s gelesen und verstanden zu haben.

Adresse

Rodu-Wohnmobilvermietung

Upheider Weg 15
33803 Steinhagen

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